Grundgesetz Geschichte

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hatte sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen hatten in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit galt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Die Grundrechte

Art 1 - Art 19

Art. 1, Abs. 1 GG

Die Würde des Menschen war unantastbar. Sie zu achten und zu schützen war Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 1, Abs. 2 GG

Das Deutsche Volk bekannte sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Art. 1, Abs. 3 GG

Die nachfolgenden Grundrechte banden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2, Abs. 1 GG

Jeder hatte das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzte und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstieß.

Art. 2, Abs. 2 GG

Jeder hatte das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person war unverletzlich. In diese Rechte durfte nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art. 3, Abs. 1 GG

Alle Menschen waren vor dem Gesetz gleich.

Art. 3, Abs. 2 GG

Männer und Frauen waren gleichberechtigt. Der Staat förderte die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkte auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Art. 3, Abs. 3 GG

Niemand durfte wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand durfte wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 4, Abs. 1 GG

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses waren unverletzlich.

Art. 4, Abs. 2 GG

Die ungestörte Religionsausübung wurde gewährleistet.

Art. 5, Abs. 1 GG

Jeder hatte das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film wurden gewährleistet. Eine Zensur fand nicht statt.

Art. 5, Abs. 2 GG

Diese Rechte fanden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Art. 5, Abs. 3 GG

Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre waren frei. Die Freiheit der Lehre entband nicht von der Treue zur Verfassung.

Art. 6, Abs. 1 GG

Ehe und Familie standen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Art. 6, Abs. 2 GG

Pflege und Erziehung der Kinder waren das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wachte die staatliche Gemeinschaft.

Art. 6, Abs. 3 GG

Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten durften Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagten oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohten.

Art. 6, Abs. 4 GG

Jede Mutter hatte Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

Art. 6, Abs. 5 GG

Den unehelichen Kindern waren durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 7, Abs. 1 GG

Das gesamte Schulwesen stand unter der Aufsicht des Staates.

Art. 7, Abs. 2 GG

Die Erziehungsberechtigten hatten das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

Art. 7, Abs. 3 GG

Der Religionsunterricht war in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wurde der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer durfte gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Art. 7, Abs. 4 GG

Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wurde gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedurften der Genehmigung des Staates und unterstanden den Landesgesetzen. Die Genehmigung war zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstanden und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wurde. Die Genehmigung war zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert war.

Art. 7, Abs. 5 GG

Eine private Volksschule war nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkannte oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis oder Weltanschauungsschule errichtet werden sollte und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht bestand.

Art. 7, Abs. 6 GG

Vorschulen blieben aufgehoben.

Art. 8, Abs. 1 GG

Alle Deutschen hatten das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Art. 8, Abs. 2 GG

Für Versammlungen unter freiem Himmel konnte dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art. 9, Abs. 1 GG

Alle Deutschen hatten das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Art. 9, Abs. 2 GG

Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderliefen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten, waren verboten.

Art. 9, Abs. 3 GG

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, war für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränkten oder zu behindern suchten, waren nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen waren rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 durften sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt wurden.

Art. 10, Abs. 1 GG

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis waren unverletzlich.

Art. 10, Abs. 2 GG

Beschränkungen durften nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Diente die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so konnte das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wurde und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane trat.

Art. 11, Abs. 1 GG

Alle Deutschen genossen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

Art. 11, Abs. 2 GG

Dieses Recht durfte nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden war und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich war.

Art. 12, Abs. 1 GG

Alle Deutschen hatten das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung konnte durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Art. 12, Abs. 2 GG

Niemand durfte zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Art. 12, Abs. 3 GG

Zwangsarbeit war nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 12a, Abs. 1 GG

Männer konnten vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

Art. 12a, Abs. 2 GG

Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigerte, konnte zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes durfte die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelte ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen durfte und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen musste, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes stand.

Art. 12a, Abs. 3 GG

Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen waren, konnten im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse waren nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden konnten, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 konnten bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung waren nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.

Art. 12a, Abs. 4 GG

Konnte im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so konnten Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie durften auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

Art. 12a, Abs. 5 GG

Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle konnten Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich waren, konnte durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 fand insoweit keine Anwendung.

Art. 12a, Abs. 6 GG

Konnte im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so konnte zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles galt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.

Art. 13, Abs. 1 GG

Die Wohnung war unverletzlich.

Art. 13, Abs. 2 GG

Durchsuchungen durften nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Art. 13, Abs. 3 GG

Begründeten bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hatte, so durften zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhielt, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme war zu befristen. Die Anordnung erfolgte durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge konnte sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

Art. 13, Abs. 4 GG

Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, durften technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge konnte die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung war unverzüglich nachzuholen.

Art. 13, Abs. 5 GG

Waren technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, konnte die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse war nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt war; bei Gefahr im Verzuge war die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Art. 13, Abs. 6 GG

Die Bundesregierung unterrichtete den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übte auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisteten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

Art. 13, Abs. 7 GG

Eingriffe und Beschränkungen durften im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Art. 14, Abs. 1 GG

Das Eigentum und das Erbrecht wurden gewährleistet. Inhalt und Schranken wurden durch die Gesetze bestimmt.

Art. 14, Abs. 2 GG

Eigentum verpflichtete. Sein Gebrauch sollte zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Art. 14, Abs. 3 GG

Eine Enteignung war nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie durfte nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelte. Die Entschädigung war unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung stand im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Art. 15, Abs. 1 GG

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel konnten zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung galt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Art. 16, Abs. 1 GG

Die deutsche Staatsangehörigkeit durfte nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit durfte nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wurde.

Art. 16, Abs. 2 GG

Kein Deutscher durfte an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz konnte eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt waren.

Art. 16a, Abs. 1 GG

Politisch Verfolgte genossen Asylrecht.

Art. 16a, Abs. 2 GG

Auf Absatz 1 konnte sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreiste, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt war. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutrafen, wurden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 konnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Art. 16a, Abs. 3 GG

Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, konnten Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erschien, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfand. Es wurde vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wurde, solange er nicht Tatsachen vortrug, die die Annahme begründeten, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

Art. 16a, Abs. 4 GG

Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wurde in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet waren oder als offensichtlich unbegründet galten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestanden; der Prüfungsumfang konnte eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere war durch Gesetz zu bestimmen.

Art. 16a, Abs. 5 GG

Die Absätze 1 bis 4 standen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein musste, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen trafen.

Art. 17, Abs. 1 GG

Jedermann hatte das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden.

Art. 17a, Abs. 1 GG

Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst konnten bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährte, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

Art. 17a, Abs. 2 GG

Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienten, konnten bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Art. 18, Abs. 1 GG

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbrauchte, verwirkte diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß wurden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Art. 19, Abs. 1 GG

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden konnte, musste das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem musste das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Art. 19, Abs. 2 GG

In keinem Falle durfte ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Art. 19, Abs. 3 GG

Die Grundrechte galten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar waren.

Art. 19, Abs. 4 GG

Wurde jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so stand ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet war, war der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 blieben unberührt.

Der Bund und die Länder

Art 20 - Art 37

Art. 20, Abs. 1 GG

Die Bundesrepublik Deutschland war ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Art. 20, Abs. 2 GG

Alle Staatsgewalt ging vom Volke aus. Sie wurde vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Art. 20, Abs. 3 GG

Die Gesetzgebung war an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung waren an Gesetz und Recht gebunden.

Art. 20, Abs. 4 GG

Gegen jeden, der es unternahm, diese Ordnung zu beseitigen, hatten alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich war.

Art. 20a, Abs. 1 GG

Der Staat schützte auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 21, Abs. 1 GG

Die Parteien wirkten bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung war frei. Ihre innere Ordnung musste demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie mussten über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

Art. 21, Abs. 2 GG

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgingen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, waren verfassungswidrig.

Art. 21, Abs. 3 GG

Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet waren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, waren von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wurde der Ausschluss festgestellt, so entfiel auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

Art. 21, Abs. 4 GG

Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entschied das Bundesverfassungsgericht.

Art. 21, Abs. 5 GG

Das Nähere regelten Bundesgesetze.

Art. 22, Abs. 1 GG

Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland war Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt war Aufgabe des Bundes. Das Nähere wurde durch Bundesgesetz geregelt.

Art. 23, Abs. 1 GG

Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkte die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet war und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistete. Der Bund konnte hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wurde oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht wurden, galt Artikel 79 Abs. 2 und 3. 1.a Der Bundestag und der Bundesrat hatten das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag war hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, konnten für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt waren, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

Art. 23, Abs. 2 GG

In Angelegenheiten der Europäischen Union wirkten der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hatte den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

Art. 23, Abs. 3 GG

Die Bundesregierung gab dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigte die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelte ein Gesetz.

Art. 23, Abs. 4 GG

Der Bundesrat war an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

Art. 23, Abs. 5 GG

Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt waren oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hatte, berücksichtigte die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen waren, war bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei war die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen konnten, war die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

Art. 23, Abs. 6 GG

Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen waren, wurde die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustanden, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgte unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei war die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

Art. 23, Abs. 7 GG

Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelte ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedurfte.

Art. 24, Abs. 1 GG

Der Bund konnte durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. 1.a Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig waren, konnten sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.

Art. 24, Abs. 2 GG

Der Bund konnte sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er würde hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführten und sicherten.

Art. 24, Abs. 3 GG

Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wäre der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beigetreten.

Art. 25, Abs. 1 GG

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes waren Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gingen den Gesetzen vor und erzeugten Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Art. 26, Abs. 1 GG

Handlungen, die geeignet waren und in der Absicht vorgenommen wurden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, waren verfassungswidrig. Sie waren unter Strafe zu stellen.

Art. 26, Abs. 2 GG

Zur Kriegführung bestimmte Waffen durften nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelte ein Bundesgesetz.

Art. 27, Abs. 1 GG

Alle deutschen Kauffahrteischiffe bildeten eine einheitliche Handelsflotte.

Art. 28, Abs. 1 GG

Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern musste den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden musste das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen war. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden waren auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besaßen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden konnte an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

Art. 28, Abs. 2 GG

Den Gemeinden musste das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände hatten im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasste auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehörte eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

Art. 28, Abs. 3 GG

Der Bund gewährleistete, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprach.

Art. 29, Abs. 1 GG

Das Bundesgebiet konnte neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen konnten. Dabei waren die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

Art. 29, Abs. 2 GG

Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergingen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedurfte. Die betroffenen Länder waren zu hören.

Art. 29, Abs. 3 GG

Der Volksentscheid fand in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden sollte (betroffene Länder). Abzustimmen war über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollten oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden sollte. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kam zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden sollte, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmte. Er kam nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnte; die Ablehnung war jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden sollte, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmte, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnte.

Art. 29, Abs. 4 GG

Wurde in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern lagen und der mindestens eine Million Einwohner hatte, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, dass für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so war durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder dass in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

Art. 29, Abs. 5 GG

Die Volksbefragung war darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz konnte verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmte eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so war durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Fand ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so war innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedurfte.

Art. 29, Abs. 6 GG

Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung war die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasste. Im übrigen wurde das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses konnte auch vorsehen, dass Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden konnten.

Art. 29, Abs. 7 GG

Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder konnten durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden sollte, nicht mehr als 50.000 Einwohner hatte. Das Nähere regelte ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedurfte. Es musste die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

Art. 29, Abs. 8 GG

Die Länder konnten eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise waren zu hören. Der Staatsvertrag bedurfte der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betraf der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, konnte die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz fand keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entschied die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasste; das Nähere regelte ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedurfte der Zustimmung des Bundestages.

Art. 30, Abs. 1 GG

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben war Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung traf oder zuließ.

Art. 31, Abs. 1 GG

Bundesrecht brach Landesrecht.

Art. 32, Abs. 1 GG

Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten war Sache des Bundes.

Art. 32, Abs. 2 GG

Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührte, war das Land rechtzeitig zu hören.

Art. 32, Abs. 3 GG

Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig waren, konnten sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

Art. 33, Abs. 1 GG

Jeder Deutsche hatte in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Art. 33, Abs. 2 GG

Jeder Deutsche hatte nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Art. 33, Abs. 3 GG

Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte waren unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem durfte aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

Art. 33, Abs. 4 GG

Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse war als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis standen.

Art. 33, Abs. 5 GG

Das Recht des öffentlichen Dienstes war unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Art. 34, Abs. 1 GG

Verletzte jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so traf die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er stand. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit blieb der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff durfte der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Art. 35, Abs. 1 GG

Alle Behörden des Bundes und der Länder leisteten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

Art. 35, Abs. 2 GG

Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung konnte ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen konnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall konnte ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

Art. 35, Abs. 3 GG

Gefährdete die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so konnte die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich war, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 waren jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Art. 36, Abs. 1 GG

Bei den obersten Bundesbehörden waren Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollten in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig waren.

Art. 36, Abs. 2 GG

Die Wehrgesetze hatten auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Art. 37, Abs. 1 GG

Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllte, konnte die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

Art. 37, Abs. 2 GG

Zur Durchführung des Bundeszwanges hatte die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

Art. 38, Abs. 1 GG

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages wurden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie waren Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Art. 38, Abs. 2 GG

Wahlberechtigt war, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte; wählbar war, wer das Alter erreicht hatte, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

Art. 38, Abs. 3 GG

Das Nähere bestimmte ein Bundesgesetz.

Art. 39, Abs. 1 GG

Der Bundestag wurde vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endete mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl fand frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages fand die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.

Art. 39, Abs. 2 GG

Der Bundestag trat spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.

Art. 39, Abs. 3 GG

Der Bundestag bestimmte den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages konnte ihn früher einberufen. Er war hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangten.

Art. 40, Abs. 1 GG

Der Bundestag wählte seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gab sich eine Geschäftsordnung.

Art. 40, Abs. 2 GG

Der Präsident übte das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung durfte in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art. 41, Abs. 1 GG

Die Wahlprüfung war Sache des Bundestages. Er entschied auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hatte.

Art. 41, Abs. 2 GG

Gegen die Entscheidung des Bundestages war die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.

Art. 41, Abs. 3 GG

Das Nähere regelte ein Bundesgesetz.

Art. 42, Abs. 1 GG

Der Bundestag verhandelte öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung konnte mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wurde in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Art. 42, Abs. 2 GG

Zu einem Beschlusse des Bundestages war die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmte. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen konnte die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

Art. 42, Abs. 3 GG

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse blieben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art. 43, Abs. 1 GG

Der Bundestag und seine Ausschüsse konnten die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

Art. 43, Abs. 2 GG

Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten hatten zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie mussten jederzeit gehört werden.

Art. 44, Abs. 1 GG

Der Bundestag hatte das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit konnte ausgeschlossen werden.

Art. 44, Abs. 2 GG

Auf Beweiserhebungen fanden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis blieb unberührt.

Art. 44, Abs. 3 GG

Gerichte und Verwaltungsbehörden waren zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

Art. 44, Abs. 4 GG

Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse waren der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes waren die Gerichte frei.

Art. 45, Abs. 1 GG

Der Bundestag bestellte einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er konnte ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er konnte ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt waren.

Art. 45a, Abs. 1 GG

Der Bundestag bestellte einen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuss für Verteidigung.

Art. 45a, Abs. 2 GG

Der Ausschuss für Verteidigung hatte auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hatte er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

Art. 45a, Abs. 3 GG

Artikel 44 Abs. 1 fand auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Art. 45b, Abs. 1 GG

Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wurde ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelte ein Bundesgesetz.

Art. 45c, Abs. 1 GG

Der Bundestag bestellte einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden oblag.

Art. 45c, Abs. 2 GG

Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelte ein Bundesgesetz.

Art. 45d, Abs. 1 GG

Der Bundestag bestellte ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

Art. 45d, Abs. 2 GG

Das Nähere regelte ein Bundesgesetz.

Art. 46, Abs. 1 GG

Ein Abgeordneter durfte zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hatte, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies galt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Art. 46, Abs. 2 GG

Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung durfte ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wurde.

Art. 46, Abs. 3 GG

Die Genehmigung des Bundestages war ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

Art. 46, Abs. 4 GG

Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit waren auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Art. 47, Abs. 1 GG

Die Abgeordneten waren berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut hatten, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reichte, war die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

Art. 48, Abs. 1 GG

Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewarb, hatte Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

Art. 48, Abs. 2 GG

Niemand durfte gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde war unzulässig.

Art. 48, Abs. 3 GG

Die Abgeordneten hatten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie hatten das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelte ein Bundesgesetz.

Art. 49, Abs. 1 GG

weggefallen (vorherige Gesetzesfassung: Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.)

Art. 50, Abs. 1 GG

Durch den Bundesrat wirkten die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Art. 51, Abs. 1 GG

Der Bundesrat bestand aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellten und abberiefen. Sie konnten durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

Art. 51, Abs. 2 GG

Jedes Land hatte mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern hatten vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

Art. 51, Abs. 3 GG

Jedes Land konnte so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hatte. Die Stimmen eines Landes konnten nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

Art. 52, Abs. 1 GG

Der Bundesrat wählte seinen Präsidenten auf ein Jahr.

Art. 52, Abs. 2 GG

Der Präsident berief den Bundesrat ein. Er hatte ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangten.

Art. 52, Abs. 3 GG

Der Bundesrat fasste seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gab sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelte öffentlich. Die Öffentlichkeit konnte ausgeschlossen werden. 3a. Für Angelegenheiten der Europäischen Union konnte der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates galten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmte sich nach Artikel 51 Abs. 2.

Art. 52, Abs. 4 GG

Den Ausschüssen des Bundesrates konnte andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Art. 53, Abs. 1 GG

Die Mitglieder der Bundesregierung hatten das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie mussten jederzeit gehört werden. Der Bundesrat war von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

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